Bislang war eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Italien in Deutschland nicht möglich, da kein Vollstreckungsabkommen bestand. Die EU hatte dazu bereits den Weg geebnet, mit anderen Ländern bestanden Vollstreckungsabkommen – und seit dem 27. März 2016 ist das entsprechende Gesetz auch in Italien in Kraft getreten. Seit diesem Tag können grundsätzlich von italienischen Behörden verhängte Bußgelder in Deutschland zwangsweise eingetrieben werden, sofern sie 70 Euro überschreiten.

Es sind aber nicht nur zukünftige Knöllchen betroffen: Alles, was aus den letzten fünf Jahren noch offen ist, kann eingetrieben werden, denn so lang ist die Verjährungsfrist in Italien. In Deutschland ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz in Berlin für die Zwangsvollstreckung zuständig. Es können Geldsanktionen ab einem Betrag von 70 Euro vollstreckt werden, wobei sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten berücksichtigt werden. Die Grenze ist somit auch bei kleineren Vergehen schnell erreicht.

Tipp: Private italienische oder deutsche Inkassofirmen können Forderungen italienischer Bußgeld- oder Polizeibehörden übrigens nicht zwangsweise eintreiben, auch wenn sie dies in der Vergangenheit häufig versucht haben. Private Mautforderungen dagegen können von Inkassofirmen durchgesetzt werden, wenn der Fahrer feststeht.

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